Waffenschein

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Info zum Waffenschein als PDF

Der Begriff  oder die genaue Bezeichnung  Waffenschein ist in Deutschland unzureichend bekannt und es kursieren immer wieder Halbwahrheiten, besonders im Internet von zweifelhaften Anbietern, die einem versprechen, wie man in kurzer Zeit an einen Waffenschein gelangt, selbstverständlich auf legalem Wege. Mit der realen, behördlichen Wirklichkeit hat dies allerdings wenig zu tun. Dem interessierten Leser sei jedoch schon an dieser Stelle gesagt; der Normalbürger bekommt  in Deutschland keinen Waffenschein, denn dieser ist an sehr strenge Auflagen gebunden.

Der Waffenschein ist der Nachweis für das legale, berechtigte Führen einer Schußwaffe in der Öffentlichkeit. Durch das Führen von „scharfen Waffen“  im öffentlichen Raum wächst natürlich auch die Gefahr für die öffentliche Sicherheit sowie das Eigentum und die Gesundheit der Bürger, deshalb wird diese waffenrechtliche Genehmigung nur in besonderen Ausnahmefällen erteilt, wenn  keine anderen Maßnahmen ausreichen, Leib und Leben eines Menschen zu schützen.

Wer also einen Waffenschein in Deutschland bei der zuständigen Behörde beantragt, muss schon zum Personenkreis gehören, die besonders gefährdet sind, man könnte hier also  beispielsweise anführen, Spitzenpolitiker,  Top Manager in Banken und Wirtschafts-Industrielle sowie deren unmittelbare Begleiter. ( in aller Regel verfügen diese Kreise aber schon über spezielle Personenschützer )Anzuführen wären beispielsweise auch Schmuck-u. Diamantenhändler. Dieser Personenkreis erfüllt damit die wesentlichen Voraussetzungen des

§ 19 WaffG, nämlich die besondere, erhöhte Gefährdung von Leib und Leben, die erheblich über der Gefährdung der Allgemeinheit liegt.

Der Gesetzgeber wird im Falle einer Beantragung eines Waffenscheines nach §19WaffenG also sehr streng prüfen müssen, ob besondere und erhöhte Gefahren des Antragstellers außerhalb seines befriedeten Besitztums, bzw. seiner Wohn-u. Geschäftsräume vorliegen, denn der Antragsteller möchte ja eine Schusswaffe in der Öffentlichkeit führen.

Erst wenn dieses Anliegen glaubhaft vermittelt wird, kann ein Waffenschein überhaupt beantragt und eventuell genehmigt werden.

Bis es zur Ausstellung eines Waffenscheins kommt, sind noch folgende Anforderungen an den Antragsteller zwingend vorgeschrieben:

1. Alterserfordernis, d.h. der Antragsteller muß das 18. Lebensjahr vollendet haben, sollte  der Antragsteller unter 25 Jahre alt sein, ist in der Regel eine MPU, also eine medizinisch, psychologische Untersuchung durchzuführen.

2. Sachkunde, der Antragsteller hat eine besondere Prüfung, eine Waffensachkundeprüfung vor einem speziellen  Gremium abzulegen.

3. Zuverlässigkeit, dies heißt zusammengefasst, Auszug aus dem Zentralregister, keine wesentlichen Straftaten, also   keine rechtskräftige Verurteilung. Eine eventuelle vorsätzliche Straftat ist unerheblich, es ist nur auf das Strafmaß abzustellen.

4. Persönliche Eignung, heißt mit anderen Worten, der medizinische Check Up, also  geistige und körperliche Gesundheit.

Der Antragsteller darf nicht geschäftsunfähig sein, nicht psychisch krank, auch darf er nicht abhängig von Alkohol  oder anderen Rauschmitteln sein. Im Zweifel kann die zuständige Fachbehörde dies jederzeit überprüfen lassen.